
Stuttgarter Förderprogramm
Heizungsprogramm
Information zum Heizungsprogramm und früheren heizungsbezogenen Förderprogrammen
Das neue Heizungsprogramm vereint seit dem 01.10.2025 die früheren Stuttgarter Förderprogramme zur nachhaltigen Heizungstechnik in einer Richtlinie. Zusammengefasst werden die heizungsbezogenen Fördertatbestände des Energiesparprogramms, des Öl- und Kohleöfenaustauschprogramms, des Wärmepumpenprogramms und des Wärmenetzanschlussprogramms.
Bis auf das Energiesparprogramm wurden die anderen Förderprogramme zum 30.09.25 eingestellt.
Die wichtigsten Inhalte des Heizungsprogramms im Überblick
Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Inhalten des Förderprogramms zur Förderung von klimafreundlicher Wärmeerzeugung und Heizungsoprimierung.

Allgemeine Inhalte des neuen Heizungsprogramms
Gefördert wird die Umstellung auf eine klimafreundliche Wärmeerzeugung und Heizungsoptimierung sowie damit verbundene Unterstützungsmaßnahmen.
Dies umfasst Maßnahmen zur erstmaligen Realisierung:
- elektrischer Wärmepumpen inklusive der Erschließung der Wärmequelle (ausgenommen Außenluft)
- Pelletheizungen inklusive der Errichtung eines Pelletlagers
- des Anschlusses an ein Wärmenetz
- thermischer Solaranlagen oder des thermischen Anteils photovoltaisch-thermischer Sonnenkollektoren
- der Anpassung der Wärmeverteilung und der Heizflächen in den Räumen
- der Zentralisierung der Heizung
- der Entsorgung des Öltanks
Nicht förderfähig sind:
- Maßnahmen außerhalb der Gemarkung der Landeshauptstadt Stuttgart
- Maßnahmen, die gesetzlich oder aufgrund bestehender Vorschriften (u. a. Bebauungspläne, Grundlagenvereinbarungen, städtebauliche Verträge und Kaufverträge) verpflichtend zu errichten sind.
- Maßnahmen, denen planungs- oder baurechtliche Belange entgegenstehen
- Maßnahmen in Eigenarbeit und Produkte aus eigener Herstellung
- Maßnahmen in Gebäuden, deren Raumwärmebedarf vor Vorhabenbeginn bereits zu mindestens 85 % durch eine elektrische Wärmepumpe, einen Anschluss an ein Wärmenetz oder eine Pelletheizung gedeckt werden
- Maßnahmen, die vor Antragstellung bereits begonnen wurden.

Informationen zur Antragstellung?
Das Förderprogramm ist am Amt für Umweltschutz angesiedelt. Dieses übernimmt die inhaltliche Betreuung und steht bei Fragen zur Verfügung.
Die Unterlagen zur Antragsstellung finden Sie auf der Homepage der Stadt Stuttgart.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.
Eine Erstberatung beim EBZ, beziehungsweise die Ausstellung eines Beratungsprotokoll durch das EBZ ist für die Stellung des Antrags im neuen Förderprogramm nicht (wie ehemals im Heizungstauschprogramm) nötig.
Die wichtigsten Punkte zur Förderung von
Wärmepumpen
- Der Fördersatz beträgt einheitlich 15 % der Investitionskosten für Planung, Anschaffung, Montage und Installation der Wärmepumpe(n).
- Die Wärmepumpe muss bei der BAFA als förderfähige Anlage gelistet sein.
- Ein rechnerischer Nachweis ist erforderlich aus dem hervorgeht, dass folgende Jahresarbeitszahl (JAZ) mindestens erreicht wird:
- 3,0 in denkmalgeschützten Gebäuden
- 3,5 bei Luft/Wasser-Wärmepumpen
- 3,5 bei Luft/Luft-Wärmepumpen
- Ein bivalenter Betrieb der Wärmepumpe ist zulässig, sofern der verbleibende Anteil am Raumwärmebedarf durch eine andere im Rahmen dieser Förderrichtlinie förderfähige Technologie (Solarthermie, Pellet, Anschluss an ein Wärmenetz) gedeckt wird. (Anmerkung: Dies bedeutet, dass Gas-Hybrid-Lösungen nicht mehr förderfähig sind)
- Die Förderung von dezentralen Wärmepumpen ist möglich
- Die Erschließung der Wärmequelle (außer Außenluft) wird mit 20 % der Investitionskosten gefördert. Hierzu zählen:
- Spiral- oder Flächenkollektoren (z. B. Erdkollektoren, PVT, etc.)
- Ab(wasser)wärme
- Geothermiesonden werden mit 60 € pro laufendem Sondenmeter gefördert
Wärmenetzanschluss
Der Fördersatz beträgt einheitlich 20 % der Investitionskosten für Planung, Anschaffung, Montage und Installation für:
- Wärmeübergabestation
- Rohrnetze auf dem Grundstück des mit Wärme zu versorgenden Gebäudes
- stille Anschlüsse
Der Anschluss muss an ein klimaneutrales Wärmenetz erfolgen.
Pelletheizungen
Der Fördersatz beträgt einheitlich 10 % der Investitionskosten für Planung, Anschaffung, Montage und Installation der Pelletheizung.
Pelletheizungen müssen mit einem Feinstaubabscheider ausgestattet sein, der den Ausstoß von Partikeln wirksam reduziert.
Der Zuschuss je neu errichtetem Pelletlager beträgt 2.500 € pro Gebäude.
Thermische Solaranlagen
Die Förderung von Thermischen Solaranlagen ist identisch zur Förderung im Energiesparprogramm.
Unterstützungsmaßnahmen
Unterstützungsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn eine neue Heizung eingebaut wird.
Die Höhe der Förderung zur Anpassung der Wärmeverteilung und der Heizflächen beträgt 500 Euro je abgetrenntem, beheiztem Raum.
Achtung: Darunter fallen entgegen der bisherigen Praxis nur noch Fußboden- oder andere Flächenheizungen.
Die Höhe der Förderung zur Umstellung von dezentralen Heizungen auf Zentralheizung beträgt 200 Euro/kW der Gebäudeheizlast.
Die Höhe der Förderung zum Ausbau und zur Entsorgung eines bestehenden Öltanks beträgt 500 Euro je Tank.
Wichtige Informationen zu
Maximale Fördersumme
Die maximale Fördersumme je Fördermaßnahme beträgt:
Elektrische Wärmepumpe: 150.000 Euro
Wärmenetzanschluss: 50.000 Euro
Pelletheizungen: 100.000 Euro
Solarthermie: 10.000 Euro
Anpassung der Wärmeverteilung und Heizflächen: 30.000 Euro
Zentralisierung der Heizung: 30.000 Euro
Ausbau und Entsorgung der bestehenden Öltanks: 2.000 Euro
Antragstellung
Zusätzlich zum Förderantrag sind mindestens folgende Unterlagen bei der Bewilligungsstelle einzureichen:
- Angebote der ausführenden Firmen
- Nachweis der Zustimmung des Eigentümers, falls erforderlich
- Sofern zutreffend:
- Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung
- Erklärung, dass der Antrag im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, insbesondere Denkmalschutz, Baumschutz
- Erklärung über Inanspruchnahme von Förderungen aus anderen Förderrichtlinien für die geplante Maßnahme
- Erklärung, dass die Wärmepumpe auf der aktuellen BAFA-Liste steht
- Bei Wärmepumpen mit der Wärmequelle Außenluft:
- Datenblatt mit Informationen zum Schallleistungspegel
des Geräts - eine Zeichnung, aus welcher der Mindestabstand zwischen der Wärmepumpe und schutzbedürftiger Bebauung hervorgeht. Dabei sind die Mindestabstände gemäß der Förderrichtlinie einzuhalten
- Datenblatt mit Informationen zum Schallleistungspegel
- Nachweis über die Klimaneutralität des Wärmenetzes oder Bescheinigung des Energieversorgers,
die bestätigt, dass das Wärmenetz bis spätestens 2035 mit CO2-neutraler Wärme betrieben
wird (bei Wärmenetzen) - Heizlastberechnung bei der Unterstützungsmaßnahme zur Zentralisierung der Heizung
Ein Antrag mit unvollständigen Unterlagen gilt als nicht gestellt.
Auszahlung der Förderung
- Der Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers muss spätestens ein Jahr (zwei Jahre bei Fördertatbestand Wärmenetzanschluss) nach der Bescheiderteilung bei der Bewilligungsstelle eingereicht sein.
- Zusätzlich zum Auszahlungs
- Rechnungen der ausführenden Firmen als Kopie mit Ausweisung der Förderpositionen. Ggf. kann das Original der Rechnung angefordert werden.
- “Fachunternehmererklärung für Anlagen zur Wärmeerzeugung“ (BAFA) oder „Bestätigung nach Durchführung“ im Rahmen der BEG-Förderung.
- Bestätigung über den erfolgten hydraulischen Abgleich sofern Fördervoraussetzung (VdZ-Protokoll)

Weitere Informationen zum Förderprogramm
Auf der Homepage der Stadt Stuttgart finden Sie weitere Informationen und Hinweise zum Förderprogramm und zur Antragsstellung. Dort finden Sie auch einen FAQ-Bereich und die Kontaktadresse für alle weiteren Fragen.